„Benutzung“ einer Domain nur bei Baustellenschild?

OLG Hamburg musste Entscheidung vorlegen

Das Oberlandesgericht Hamburg musste in einem sogenannten Ordnungsmittelverfahren unlängst entscheiden, was unter "Benutzung einer Internetdomain" zu verstehen ist (Beschluss vom 28.08.07, Aktenzeichen 3 W 151/07.


Wird eine Domain nicht mehr „benutzt“, wenn diese vollständig dekonnektiert ist oder ist es auch noch in Ordnung, wenn ein Baustellenschild zu sehen ist?

Durch das Landgericht Hamburg war dem Betreiber eines Blogs ("m...blog.de") verboten worden, eine bestimmte Domain hierfür zu nutzen.  Der Betreiber hatte die Inhalte auch entfernt. Die Internetseite zeigte ab dann den Hinweis des Providers: "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz".


Damit gab sich die Antragsstellerin nicht zufrieden und beantragte, gegen die Antragsgegnerin in Ordnungsmittel festzusetzen. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass auch das Baustellenschild noch eine Benutzung der Domain sei und damit ein Verstoß gegen das Verbot des Gerichtes.


Der Domainbetreiber hat jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichtes völlig korrekt gehandelt. Auf der Domain waren keine Informationen, sondern nur das „Baustellenschild“ zu sehen. Der Satz „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ komme einer inhaltslosen Seite gleich. Schließlich sei der Antragsgegnerin ja nicht verboten worden, die Domain freizugeben.


Dieses Verbot wird im Regelfall auch im einstweiligen Verfügungsverfahren auch nicht ausgesprochen, da dieses eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und durch die Freigabe der Domain Schäden entstehen können, die nicht mehr zu reparieren sind.


Ulrich Luckhaus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz  und Spezialist für Domain- und Markenrecht www.ihr-markenanwalt.de.