„Recht und Domains – gesetzliche Grundlagen“

Teil 2 – Markenrechte nach §§ 4, 14 MarkenG

Wer im Domainrecht tätig ist, sei es passiv oder aktiv, dem wird schnell auffallen, dass es ein eigenes Domainrecht gar nicht gibt. Vielmehr werden altbekannte Rechtsnormen herangezogen um den neuen Domain-Sachverhalt zu lösen. Diese Serie soll einen kleinen Einblick in die aus Praktikersicht häufigsten einschlägigen Normen bieten und deren Bedeutung für die Welt der Domains.

Sie erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit, füllen doch die verschiedenen juristischen Auslegungsansichten zu jeder einzelner Norm ganze Bücher. Da somit jeder Einzelfall auch individuell begutachtet werden muss, sollte im Zweifel immer ein Rechtsanwalt herangezogen werden.


Die Norm

§ 14  des Markengesetzes:

Grundsätzliche Bedeutung

§ 14 MarkenG gibt dem Inhaber einer Marke nach § 4 MarkenG ein ausschließliches Recht der Benutzung. Dieses Recht ist jedoch regelmäßig begrenzt auf die Waren und Dienstleistungen, welche die Marke schützt. Meist bestimmen dies die beim Patentamt registrierten Klassen.

Der Markeninhaber hat grundsätzlich im Falle einer Markenverletzung ein Recht auf Auskunft, Schadensersatz sowie Unterlassung.

Domainrechtliche Bedeutung

§ 14 MarkenG gibt dem Markeninhaber Ansprüche gegen einen Domaininhaber, wenn dieser die Domain in einer Art und Weise benutzt, die zu einer Verwechslungsgefahr mir den geschützten Waren- oder Dienstleistungen führt. Es kommt also entscheidend auf den Inhalt der Seite an.

Die reine Registrierung einer Domain („Baustellenschild“) ist somit keine Markenverletzung! Allerdings können sich unter Umständen Ansprüche aus anderen Normen ergeben.

Liegt eine Verletzung der Marke durch die Nutzung der Domain vor, so muss der Domaininhaber diese Nutzung unterlassen. Im Regelfall wird eine Abmahnung des Markeninhabers den Domaininhaber entsprechend auffordern. Kommt keine Nutzung außerhalb der von der Marke geschützten Bereiche in Betracht, so kann aus Markenrecht auch die Löschung der Domain gefordert werden. Eine Übertragung ist jedenfalls nicht geschuldet.

Markeninhaber sind also gut beraten, soweit möglich, einen Dispute auf die Domain setzen zu lassen, bevor der Löschungsanspruch geltend gemacht wird.

Anderenfalls kann die Domain erneut durch Dritte rechtswidrig genutzt werden, was zu einer erneuten Abmahnung (mit erneuten Anwaltskosten) führt. 

Kai Recke
Syndikusanwalt der Sedo GmbH